Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines
 

1.1
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Kunden auch für alle künftigen Geschäfte auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


2. Angebot und Angebot und Auftragsbestätigung, Produktbeschaffenheit, Herstellerangaben, Maße, Gewichte, Güte, Zeichnungen  


2.1

Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126 a, 127 BGB. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen oder vollmaschinell erstellten und als solche ausdrücklich gekennzeichneten Bestätigung.

2.2

Angebote und Bestellungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch uns oder aufgrund einer vollmaschinell erstellten Bestätigung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein Angebot bzw. eine Bestellung des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3

Für den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ist unsere schriftliche bzw. vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigung maßgebend. Einwände gegen die Auftragsbestätigung oder die Bestätigung von Nebenabreden sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang unserer Bestätigung mitzuteilen.

2.4

Unsere Angaben in Katalogen, Preislisten oder Bestellvorschlägen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5

Änderungen von verbindlich vereinbarten Maßen, Gewichten und Güten auf Wunsch des Kunden sind nur möglich, wenn der Änderungswunsch durch den Kunden so rechtzeitig erfolgt, dass die Berücksichtigung der Änderungen in der Fertigung noch möglich ist.

2.6

Im Falle der Berücksichtigung von Änderungswünschen des Kunden bei bereits bestätigten Aufträgen berechnen wir zusätzlich eine Kostenpauschale in Höhe von netto € 40,00 zzgl. MwSt.

2.7

Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Plänen, Datenblättern, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von uns diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.  

 

3. Lieferung  


3.1
Wir sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglichst einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeidlichen, unverschuldeten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 20 Arbeitstage sein.

3.2

Erfüllt der Kunde vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (z. B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung u. ä.) nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kundens entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen zu verlängern bzw. hinauszuschieben. Höhere Gewalt oder sonstige bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten eintretenden Umstände wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. ä., die zu Lieferverzögerungen führen, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages.

3.3

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns vielmehr, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3.4

Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde und die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden unterbleibt.

3.5

Sollten wir zur Lieferung bestellter Ware nicht in der Lage sein, weil ein Lieferant von uns seine vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung nicht erfüllt, sind wir gegenüber dem Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies jedoch nur dann, wenn wir mit dem betreffenden Lieferanten ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wir das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten haben und es sich bei dem Deckungsgeschäft um ein kongruentes Deckungsgeschäft gehandelt hat.

3.6

Soweit eine Lieferung durch uns vereinbart wurde und Transportkosten im Endpreis enthalten sind, schulden wir nur die ebenerdige Anlieferung hinter die erste verschließbare Türe des Kunden. Darüber hinaus entstehende Anlieferungskosten (z.B.: Transporte im Treppenhaus, ein Kraneinsatz oder die Zerlegung der Ware) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Für transportbedingte Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen des Kunden übernehmen wir keine Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

3.7

Montagearbeiten sind in unseren Lieferkosten nicht enthalten und werden, sofern eine Montage beauftragt ist, gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.


4. Gefahrübergang, Versendung, Abnahme  


4.1

Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall bestimmen wir den Spediteur und/oder den Frachtführer. Wir behalten uns auch die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

4.2

Mit Übergabe an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers geht die Gefahr des Unterganges, Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Im Falle der vereinbarten Abholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr mit deren Bereitstellung auf diesen über.

4.3

Wird die Auslieferung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware in Rechnung zu stellen. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Zeitpunkt der dem Kunden mitzuteilenden Auslieferbereitschaft auf den Kunden über. Das dem Kunden mitgeteilte Datum der Auslieferbereitschaft gilt als Datum der Auslieferung an den Kunden. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Waren nicht innerhalb von 4 Werktagen abgerufen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.4

Bei Versand unserer Lieferungen und Leistungen mittels Spediteur oder Frachtführer ist der Kunde verpflichtet, bei erkennbaren Mängeln zur Rechtswahrung gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer ein Protokoll zu erstellen, aus welchem sich die genauen Mängel ergeben und dieses vom Spediteur oder Frachtführer unterschreiben zu lassen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Schadensprotokolls Mitteilung zu machen.

4.5

Ist eine Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen vereinbart oder ist der Kunde auf unser Verlangen hin zu einer Abnahme verpflichtet, erfolgt diese in unserem Werk oder Lager. Die Abnahme muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. Sind besondere Gütevorschriften oder ist eine besondere Beschaffenheit unserer Lieferungen oder Leistungen vereinbart oder waren unsere Standardartikel oder Standardsysteme in Bezug auf spezielle Anforderungen des Kunden zu bearbeiten, sind wir berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist auf Verlangen zur Abnahme verpflichtet. Gerät der Kunde mit der Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen in Verzug, stehen uns die in Ziff. 4.3 bezeichneten Rechte zu.

4.6

Die Versendung der Liefergegenstände an den Kunden erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde. Wird eine Versicherung gegen Transportgefahren gewünscht, hat der Kunde dies rechtzeitig mitzuteilen. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Kunde. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Mehrkosten für eine vom Kunden zu vertretende Umleitung der Ware sowie zusätzliche Lagerkosten hat gleichfalls der Kunde zu tragen.

4.7

Die Rücknahme der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung, soweit nicht die Rücknahme aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhender behördlicher Regelungen erfolgen muß. Eine Rückerstattung / Rückvergütung vom Kunden zu tragender Verpackungskosten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden unsere Waren in Kartons verpackt geliefert. Die Kosten der Verpackung hat der Kunde zu tragen, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde. 5. Preise, Ausfuhrnachweise, Zahlungen


5. Preise, Ausfuhrnachweise, Zahlungen  


5.1

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

5.2

Zölle, Konsulatkosten, Frachten, Versicherungsprämien, Verpackungskosten und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Falls abweichend hiervon vereinbart wurde, dass solche Kosten im Preis enthalten sind, wird eine etwaige nach dem Vertragsabschluss erfolgende Kostenerhöhung dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.3

Der Kunde hat bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU uns vor Ausführung einer Bestellung seine jeweilige Ust-Identnummer mitzuteilen, unter welcher er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Kunde oder dessen Beauftragter die Ware ab und befördert oder versendet sie in Länder außerhalb der EU, hat der Kunde uns eine den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland gerecht werdenden Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Kunde die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.

5.4

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von uns zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Lieferungen auf Abruf des Kunden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gelten unsere zum Zeitpunkt des Kundenabrufs jeweils geltenden Listenpreise.

5.5

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto, ohne Abzug zu bezahlen.

5.6

Dem Kunden steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Abtretung von gegen uns gerichtete Forderungen ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

5.7

Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage zu stellen sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig zu stellen. Wir sind überdies berechtigt ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten. Noch nicht ausgeführte Bestellungen können wir von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.   

 

6. Eigentumsvorbehalt  


6.1
Unsere Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Waren befinden.

6.2

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S. des § 950 BGB jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei der Verarbeitung unserer Liefergegenstände mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren und dem Verarbeitungswert der neuen Sache ergibt. Der be- bzw. verarbeitete Liefergegenstand bzw. unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache gilt als Vorbehaltsware i.S. der vorstehenden Ziff. 6.1. Bei Verbindung und Vermischung unserer Liefergegenstände mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren erwerben wir ein dem Wertverhältnis der vermischten/verbundenen Sachen entsprechendes Miteigentum an der einheitlichen Sache. Ist eine andere der mitverarbeiteten oder beigemischten Sachen als Hauptsache anzusehen und steht sie im Eigentum des Kunden, überträgt der Kunde bereits jetzt ein dem Wertverhältnis der beigemischten bzw. verbundenen Sachen entsprechendes Miteigentum auf uns. Unser Miteigentum gilt als Vorbehaltsware i.S. der vorstehenden Ziff. 6.1.

6.3

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren veräußert, tritt der Kunde die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an uns ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile i.S. vorstehender Ziff. 6.2 besitzen, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Weiterveräußerungsforderung abgetreten.

6.4

Die in vorstehender Ziff. 6.3 bezeichneten Abtretungen erfolgen zur Sicherung unserer sämtlichen bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstehenden Forderungen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6.5

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Die Übertragung von Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren auf Factoring-Unternehmen setzt unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung voraus. Der Kunde ist zur Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware nicht berechtigt, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht. Nach erfolgter Zahlungseinstellung ist der Kunde zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch im verarbeiteten Zustand, nicht mehr berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hieran hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.6

Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seine Vertragspartner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind unsererseits jederzeit berechtigt, die Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu unterrichten. Nimmt der Kunde vor vollständiger Befriedigung unserer zu sichernden Forderungen Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an, erfolgt dies im Umfang der an uns abgetretenen Forderungen für uns. Der Kunde handelt bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte als unser Treuhänder.

6.7

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.  


7. Mängelansprüche  


7.1

Erkennbare Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, einschließlich der Lieferung fehlerhafter Mengen oder der Lieferung anderer als der bestellten Waren, müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

7.2

Wir haften nicht für die Verschlechterung oder den Untergang der Waren nach Gefahrübergang, es sei denn, die Verschlechterung oder der Untergang beruht auf einem bereits vor Gefahrübergang vorliegenden Mangel. Für die Folgen unsachgemäßer Behandlung unserer Waren nach Gefahrübergang übernehmen wir keine Gewähr. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und/oder Lagerung und fehlerhafter Verarbeitung der von uns gelieferten Waren. Bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden oder einen Dritten sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen gleichfalls frei. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit Mängel auf Anordnungen des Kunden oder auf sonstige nicht in unseren Lieferbedingungen und Leistungen begründeten Ursachen zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden in Bezug auf die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen für eine vertraglich nicht vorausgesetzte Verwendung oder für eine vom gewöhnlichen Verwendungszweck unserer Lieferungen und Leistungen abweichende Verwendung bestehen gleichfalls nicht.

7.3

Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, den Kunden mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.

7.4

Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Wahl -unter Berücksichtigung der Belange des Kunden- Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird bei Lieferung verschiedener Materialien oder Materialien in getrennten Verpackungen nicht die Liefergesamtheit, sondern nur die mit Mängeln behaftete Einzelmenge nachgeliefert. Die fehlerhafte Einzellieferung ist Zug um Zug gegen Ersatzlieferung zurückzugeben. 7.5 Stehen dem Kunden gemäß § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegen uns zu, sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ansprüche -soweit möglich- abzuwehren.  


8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen  


8.1
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, auch wegen Verletzung von Nebenpflichten oder wegen Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

8.2

Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten haften wir -außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

8.3

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt des weiteren die gesetzliche Haftungsregelung im Falle arglistig verschwiegener Mängel sowie im Falle der Verletzung einer durch uns erteilten Beschaffenheitsgarantie.

8.4

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen hiervon sind Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern für Mängel von uns an Verbraucher gelieferter neuer Waren, welche in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.   


9. Gerichtsstand, anwendbares Recht  


9.1

Unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf; CISG).

9.2

Bei Bestellungen von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von öffentlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.  


10. Sonstiges  


10.1

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

10.2

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

10.3

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallenden Daten werden EDV-mäßig verarbeitet und in Dateien gespeichert.


Stand 2017